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   VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16   

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https://dejure.org/2017,8551
VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16 (https://dejure.org/2017,8551)
VK Bund, Entscheidung vom 08.02.2017 - VK 1-144/16 (https://dejure.org/2017,8551)
VK Bund, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - VK 1-144/16 (https://dejure.org/2017,8551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Juristische Beratungsleistung bei Neubau - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschlag kann auch auf ein "verlängertes" Angebot erteilt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Vorliegend kann dabei offen gelassen werden, ob hierbei auf den konkreten Antragsteller abzustellen ist (subjektiver Maßstab) oder auf einen durchschnittlichen fachkundigen und verständigen Bieter im fraglichen Vergabeverfahren (objektiver Maßstab); in der Rechtsprechung werden beide Ansätze vertreten (vgl. Dicks in: Ziekow/Völlink, § 107 GWB Rn. 50; Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, § 160 Rn. 157, jeweils m.w.N.), obwohl - da auch für die Auslegung und damit das Verständnis der Vergabeunterlagen der objektive Empfängerhorizont der potentiellen Bieter maßgeblich ist - der objektive Maßstab vorzugswürdig erscheint (vgl. auch Wiese in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, § 160 Rn. 157, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2015, C-538/13 - eVigilo, der auf einen "durchschnittlich fachkundigen und die übliche Sorgfalt anwendenden Bieter" abstellt).

    Denn Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit ist es, Bieter zu einem Zeitpunkt, zu dem es ihnen möglich ist (aufgrund von positiver Kenntnis oder Erkennbarkeit), zu verpflichten, Vergaberechtsverstöße frühzeitig (vorliegend bis zum Ablauf der Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, damit dieser gegebenenfalls Korrekturen am Vergabeverfahren vornehmen kann, und zwar zeitnah zum vermeintlichen Verstoß, um umfangreiche Zurückversetzungen im Vergabeverfahren zu vermeiden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. März 2015, C-538/13 - eVigilo), oder bei Nichtabhilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB) eine frühzeitige Klärung vor den Nachprüfungsinstanzen zu erreichen.

    Insofern dienen derartige Präklusionsfristen, die wie die eigentliche Ausschlussfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB dem Effektivitätsgebot des Rechtsschutzes, wobei hier der Aspekt der Rechtssicherheit zum Tragen kommt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. März 2015, C-538/13 - eVigilo).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2015 - Verg 25/15

    Anforderungen an das Verfahren vor der Vergabekammer; Anforderungen an die

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sowohl die ASt als auch ein durchschnittlicher fachkundiger und verständiger Bieter nicht nur den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz kennt, dessen Verletzung nunmehr geltend gemacht wird, sondern auch die dazu ergangene Rechtsprechung (insbesondere des OLG Düsseldorf, vgl. etwa Beschluss vom 16. Dezember 2015, VII-Verg 25/15) in Bezug auf die Transparenzanforderungen an Wertungssysteme bzw. -maßstäbe.

    Dass eine Erkennbarkeit für andere Bieterkreise bei einer ähnlichen Ausschreibungsgestaltung in der Regel nicht gegeben sein wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2015, VII-Verg 25/15), ist hierbei unerheblich, da allein der tatsächliche (potentielle) Bieterkreis maßgeblich ist.

  • EuGH, 14.07.2016 - C-6/15

    TNS Dimarso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Darüber hinaus habe der EuGH entschieden, dass keine Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe der Bewertungsmethode bestehen könne (Urteil vom 14. Juli 2016, Rs. C-6/15).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - Verg 25/16

    Anforderungen an die Bewertung von Zuschlagskriterien

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Das OLG Düsseldorf habe erst mit Beschluss vom 2. November 2016 (VII-Verg 25/16) seine Anforderungen an die notwendige Konkretisierung eines sog. Schulnotensystems bekanntgegeben.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2015 - Verg 24/15

    Rechtsfolgen eines Fehlers in der Vergabebekanntmachung hinsichtlich der

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Denn zu diesem Zeitpunkt existierte eine dezidierte Rechtsprechung des hier letztinstanzlich zuständigen OLG Düsseldorf zur sog. Schulnotenproblematik (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2015, VII-Verg 24/15, m.w.N.), die der ASt als bekannt unterstellt werden kann und ihr dementsprechend eine Beanstandung der Vergabeunterlagen ermöglicht hätte.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2006 - Verg 61/05

    Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Vergabeverfahren

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Die Bg hat eigene Sachanträge gestellt und sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05; Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 08.02.2017 - VK 1-144/16
    Die Bg hat eigene Sachanträge gestellt und sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2006, VII-Verg 61/05; Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - Verg 7/17

    Umfang des Akteneinsichtsrechts des Antragstellers im

    Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 8. Februar 2017 (VK 1 - 144/16) wird nicht weiter verlängert.

    Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 08.02.2017 - VK 1 - 144/16 - aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor Absendung der Vorabinformation gem. § 134 GWB zurückzuversetzen und die Angebotswertung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen, 2. die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über diese sofortige Beschwerde zu verlängern, 3. der Antragstellerin weitergehende Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die tragenden Gründe und wesentlichen Entscheidungsgrundlagen.

  • VK Bund, 01.06.2017 - VK 1-47/17

    Juristische ("Interims-") Beratungsleistung

    Hiergegen wandte sich die nach der Wertung der Ag drittplatzierte ASt mit einem Nachprüfungsantrag, den die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (VK 1-144/16) zurückwies.

    Noch während des bei der Vergabekammer des Bundes anhängigen Nachprüfungsverfahrens VK 1-144/16 schloss die Ag das Angebot der ursprünglichen Zuschlagsdestinatärin ([...]) - im Folgenden: [A-Rechtsanwälte]) aus, so dass im Folgenden die Bg den Zuschlag erhalten sollte.

  • VK Bund, 28.02.2017 - VK 1-05/17

    Juristische Beratungsleistung bei Neubau

    Nachdem ein weiterer Bieter [...] einen Nachprüfungsantrag gestellt hatte und daraufhin ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden war (unter dem Aktenzeichen VK 1-144/16), wiesen die von der Ag beauftragten Verfahrensbevollmächtigten die ASt mit E-Mail vom 26. Dezember 2016 darauf hin, dass sie im ersten Angebot zwei verschiedene Stundensätze für Partner respektive Associates angeboten habe und dies eine Änderung der Vergabeunterlagen darstelle, die zum Angebotsausschluss führen müsse, und gab der ASt Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • VK Berlin, 17.10.2017 - VK-B1-15/17

    Wann ist ein Nachprüfungsantrag offensichtlich erfolglos?

    Nach überwiegender jüngerer Auffassung besteht Einigkeit darüber, dass die Zuschlags- und Bindefrist auch nach deren Ablauf noch einvernehmlich verlängert werden kann (vgl. VK Bund, Beschluss v. 08.02.2017 - VK 1-144/16; Müller-Wrede, VOL, Kommentar, 2007, § 19 Rnr. 17; ebenso bereits OLG Rostock, Beschluss v. 08.03.2006 - 17 Verg 16/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2001 - Verg 22/01).
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